Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 12.3.1987 gehören Igel zu den besonders geschützten Tierarten.

§ 20f Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten.

(1) Es ist verboten,

1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören...

(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

2. in Besitz zu nehmen...

§ 20g Ausnahmen...

(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs.1 Nr.1 sowie den Besitzverboten ist es ... zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.

 

 

Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25.5.1998 beschreibt in § 2 (Tierhaltung) vor: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.